Hinweise zu einem besonnenen Umgang – Auszug zu Bauablaufstörungen und deren Anmeldung
„Wird eine Baugenehmigung dem Bauherrn dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit nicht erteilt, kann für das Bauunternehmen ein Festhalten am Bauvertrag unzumutbar sein. Dieser Fall ist einer „Unmöglichkeit“ gleich zu setzen und abzugrenzen von einer nur vorübergehenden Störung des Bauablaufs, für die folgende zwei Situationen zu unterscheiden sind:
► Bei Bauverträgen, die auf Grundlage der VOB/B abgeschlossen wurden, ist deren § 6 maßgebend (Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung) sowie gegebenenfalls § 642 BGB (Entschädigung während Annahmeverzugs des Bauherrn).
► Bei Bauverträgen auf Grundlage des BGB kommt eine Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB) sowie gegebenenfalls auch Entschädigung während Annahmeverzug des Bauherrn (§ 642 BGB).
Wie sonst auch, ist jede Störung des Bauablaufs im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu dokumentieren und dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen.
Pauschale Hinweise wie „gestört durch Corona“ reichen nicht. Erforderlich ist die konkrete Angabe, wann an welcher Stelle und auf welche Art und Weise der Bauablauf verursacht durch das Corona-Virus gestört wird.
Ein unverbindliches Beispiel, wie eine Bauablaufstörung dem Bauherrn mitgeteilt werden kann, findet sich als Anlage (Anmerkung: siehe Beitrag, Anhang 4, Seite 25, 26)
Ist das Bauunternehmen unsicher, ob eine Störung des Bauablaufs vorliegt, sollte das Bauunternehmen vorsorglich auch diese Zweifelsfälle dem Bauherrn als Störung des Bauablaufs mitteilen und sich vorsorglich vorbehalten, Mehrkosten bzw. Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Zu Beweiszwecken sollte die Mitteilung der Bauablaufstörung immer schriftlich erfolgen. Krankschreibungen und behördliche Anordnungen zu Quarantäne sind aufzubewahren und zu archivieren.“
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