Weiterarbeiten unter COVID-19 / Bauablaufstörungen

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Empfehlungen hinsichtlich gemeinsamer Dokumentation von geänderten Umständen der Leistungserbringung auf Baustellen

Aus bauwirtschaftlicher Sicht ergeben sich aus der aktuell schwierigen Situation der Bauausführung auf österreichischen Baustellen einige Besonderheiten.

Gemäß aktueller Nachrichten ( https://orf.at/#/stories/3159555/ ) haben sich die Bau-Sozialpartner in Abstimmung mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Wirtschaftskammer auf einen Achtpunktekatalog (siehe Link unten) geeinigt.

Unter verschärften Schutzmaßnahmen soll weitergearbeitet werden.

In Bezug auf die bauvertraglichen Auswirkungen derartiger Maßnahmen und die geänderten Umstände einer Leistungserbringung unter dem Einfluss der Corona-Pandemie haben sich unsere Nachbarn aus Deutschland bereits konkretere Gedanken gemacht.

Hinweise aus Deutschland

Am 23.03.2020 hat das deutsche Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen Erlass hinsichtlich bauvertraglicher Fragen infolge der Corona-Pandemie erlassen, wonach unter Einhaltung von Maßnahmen die Baustellen des Bundes möglichst weiter zu betreiben sind („Auf den Baustellen des Bundes sind die Gefahren der Ansteckung mit dem Coronavirus und seiner Verbreitung durch baustellenspezifische Regelung soweit wie möglich zu minimieren.“)

Hinsichtlich damit einhergehender Bauablaufstörungen wird festgehalten, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von §6 Abs. 2 Nr. 1 lit. C VOB/B auszulösen. Das Vorliegen von höherer Gewalt  ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden ((„…als unvorhersehbares Ereignis, welches auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann…“) und kann auch in der aktuellen Situation nicht pauschal angenommen werden und muss im Einzelfall geprüft werden. Für Österreich korrespondieren diese Regelungen im Grundsatz mit der Regelung unter Punkt 7.2.1 Satz 2 der ÖNorm B 2110.

Grundsätzlich muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen. Beruft sich der AN also auf höhere Gewalt, müsste er darlegen, warum er seine Leistung nicht erbringen kann. Das kann z.B. der Fall sein, weil

  • ein Großteil der Beschäftigten behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und er auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann,
  • seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können und kein Ersatz möglich ist,
  • er kein Baumaterial beschaffen kann.

Die Darlegungen des Auftragnehmers müssen das Vorliegen höherer Gewalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ohne dass sämtliche Zweifel ausgeräumt sein müssen.

Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erfüllt den Tatbestand der höheren Gewalt aber nicht.

Unsere Empfehlung

Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind gut beraten, die durch die Pandemie geänderten Umstände der Leistungserbringung möglichst detailliert und im Idealfall gemeinsam zu dokumentieren. Durch eine gemeinsame und abgestimmte Vorgehensweise lassen sich Konflikte in Bezug auf die Nachweisführung und Durchsetzung von Forderungen im Nachhinein jedenfalls reduzieren.

In Bezug auf die Behandlung von Mehrkosten- und Bauzeitforderungen ist auf die Anwendung der vereinbarten bauvertraglichen Regelungen zu Leistungs­abweich­ungen zu verweisen.

Links / Literatur:

Erlass zur Corona-Pandemie – Bauvertragliche Fragen, Bundesministerium , des Innern, für Bau und Heimat, Berlin (23.03.2020)

Handlungsanleitung der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19

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