Mit Stand 05.04.2020 beschreiben Dr. Konstantin Pochmarski und Mag. Christina Kober neben den Anwendungsvoraussetzungen des gesetzlichen Ausschlusses von Konventionalstrafen aufgrund des 2. COVID-19-JuBG auch konkrete Darlegungsverpflichtungen des Auftragnehmers anhand von praktischen Beispielen.
Wiederum wird darauf hingewiesen, dass ein bloßer Hinweis auf „die Pandemie“ weder ausreichend sein wird, dass sich ein AN gemäß § 1298 ABGB von (jeglichem) Verschulden an Terminverzögerungen frei beweist, noch die gültige Basis für Mehrkosten- und Mehrzeitforderungen sein kann.
Vielmehr wird es notwendig sein, die konkreten Änderungen im Bauablauf oder im Beschaffungsprozess darzustellen. Anzuführen sind auch jene Maßnahmen zur Einhaltung der (durch die 108. COVID-VO vom 19.03.2020 und die Einigung der Sozialpartner vom 26.03.2020 definierten) Schutzmaßnahmen, die konkreten Mehraufwand verursachen.
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